§§ 918 und 1168 ABGB:
Die schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners kann einen Auflösungsgrund iSd §§ 918, 1168 ABGB darstellen. Das setzt voraus, daß dem Zurücktretenden eine weitere Zusammenarbeit (auch subjektiv) nicht mehr zumutbar ist.