§§ 1295 ff ABGB:
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist umso umfassender, je weniger vordringlich oder gar geboten der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten ist. In einem solchen Fall ist Aufklärung über mögliche Risken selbst dann geboten, wenn die nachteiligen Folgen wohl erheblich, jedoch wenig wahrscheinlich sind.