§ 149c Abs 1 und § 381 StPO:
Spätestens ab Inkrafttreten des PoststrukturG am 1. 5. 1996 muß von einer materiellen Derogation der Wendung „... im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden ...“ im § 149c Abs 1 StPO ausgegangen werden, weil den Gerichten und Sicherheitsbehörden ab diesem Zeitpunkt keine staatliche Einrichtung mehr gegenübersteht, die im Rahmen der Amtshilfe zu einer Mitwirkung bei der Durchführung von Telefonüberwachungen verpflichtet ist.