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Nachtrag zur Entscheidung 2 Ob 357/97g

KorrespondenzUniv.-Prof. Dr. Helmut KoziolJBl 1999, 133 Heft 2 v. 20.2.1999

In meiner Anmerkung zu dieser E des OGH vom 12. 2. 1998, veröffentlicht in JBl 1998, 715, ließ ich unter anderem einige kritische Bemerkungen fallen zu folgendem Satz in der Begründung: „Die vom Gesetz abweichende, aus SZ 53/143 hervorgehende Ansicht teilt der erkennende Senat nicht.“ Ich hatte meine Verwunderung über diesen knappen, mit keinem Wort begründeten Vorwurf der Gesetzesabweichung gegenüber einer früheren Entscheidung des 6. Senates ausgedrückt. Die herbe innergerichtliche Unfreundlichkeit hat nun ihre Erklärung gefunden oder, genauer gesagt, sie verwandelte sich in einen nicht ganz so ungewöhnlichen Auffassungsunterschied. Wie mir nämlich vom zuständigen Senatspräsidenten mitgeteilt wurde, unterlief ein Ausfertigungsfehler und der Satz sollte eigentlich lauten: „Die von dem Gesagten abweichende ...“ Das ändert zwar nichts an der von mir nicht gebilligten Auslegung des § 1319 ABGB, ich bin aber doch sehr froh darüber, daß der 6. Senat, der sich auf den Wortlaut der Bestimmung berief und deshalb meine Zustimmung erntete, nicht der Gesetzwidrigkeit geziehen wird.

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