§ 15 Abs 2 und § 162 Abs 1 StGB:
Die Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ist als solche keine wirkliche oder scheinbare Vermögensverringerung iSd § 162 Abs 1 StGB.
Als der Veräußerung unmittelbar vorangehende Handlung und damit als Versuch einer Tathandlung iSd § 162 Abs 1 StGB kann das Erwirken einer einschlägigen Rangordnungsanmerkung nur dann angesehen werden, wenn sie bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages steht.