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Vollstreckungsvereitelung durch Rangordnungsanmerkung?

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1999, 820 Heft 12 v. 20.12.1999

§ 15 Abs 2 und § 162 Abs 1 StGB:

Die Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung ist als solche keine wirkliche oder scheinbare Vermögensverringerung iSd § 162 Abs 1 StGB.

Als der Veräußerung unmittelbar vorangehende Handlung und damit als Versuch einer Tathandlung iSd § 162 Abs 1 StGB kann das Erwirken einer einschlägigen Rangordnungsanmerkung nur dann angesehen werden, wenn sie bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages steht.

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