§§ 363a ff StPO:
Eine Erneuerung des Strafverfahrens wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle kann nur auf Urteile des EGMR gestützt werden, welche nach dem Inkrafttreten der §§ 363a ff StPO (1. 3. 1997) ergangen sind.
§§ 363a ff StPO:
Eine Erneuerung des Strafverfahrens wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle kann nur auf Urteile des EGMR gestützt werden, welche nach dem Inkrafttreten der §§ 363a ff StPO (1. 3. 1997) ergangen sind.