Art 1 WG:
Ein Wechsel ohne Angabe des Remittenten kann auch dann nicht als Wechsel an eigene Order behandelt werden, wenn das erste Indossament vom Aussteller stammt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn oberhalb der Unterschrift des Ausstellers auf der Rückseite des Wechsels Raum für die Setzung weiterer Vermerke, etwa ein allfälliges Giro eines (nicht benannten) Wechselnehmers freigelassen wurde.