§ 45 JN; § 26 ABGB; § 599 ZPO:
Auf Zuständigkeitsentscheidungen, die das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten betreffen, ist § 45 JN (Rechtsmittelausschluß bei die sachliche Zuständigkeit bejahender Entscheidung) nicht anwendbar.