Art 1, 8, 14 und 18 UN-KR; § 36 IPRG; § 84 dHGB:
Das Angebot kann nur von dem Angebotsadressaten, nicht aber von einem Dritten angenommen werden, an den das Angebot weitergegeben wurde. Weiß allerdings der Anbietende, daß sein Verhandlungspartner ein Handelsvertreter ist, so muß er mit einer Weitergabe des Angebots an einen dritten Unternehmer rechnen, und es ist daher dieser Dritte als Angebotsempfänger anzusehen.