§ 62a ArbVG:
Bei Verlust der Betriebsidentität durch Aufnahme in einen anderen Betrieb verliert der Betriebsrat die Partei- und Prozeßfähigkeit in anhängigen Verfahren ebensowenig wie bei Betriebseinstellung.
§ 62a ArbVG:
Bei Verlust der Betriebsidentität durch Aufnahme in einen anderen Betrieb verliert der Betriebsrat die Partei- und Prozeßfähigkeit in anhängigen Verfahren ebensowenig wie bei Betriebseinstellung.