§ 9 JGG:
Die vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG ist für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren (Abs 1 Z 1) oder unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (Abs 1 Z 2) zulässig. Die kumulative Anordnung beider Maßnahmen ist nicht statthaft.