§§ 15, 12 2. Fall und § 308 Abs 1 StGB:
Aus dem Fehlen einer speziellen Norm über die Strafbarkeit der Bestimmung zur verbotenen Intervention durch Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vermögensvorteilen kann die Straflosigkeit einer solchen Bestimmung nicht abgeleitet werden; es kommt vielmehr die allgemeine Regelung des § 12 2. Fall StGB zum Tragen.