Stellt sich der Täter einen Erfolg als unumgänglich mit der Erreichung seines Handlungsziels verbunden vor, kommt es für die Vorsatzbeurteilung nach allgemeiner Ansicht darauf an, ob es sich um ein „notwendiges Durchgangsstadium“ oder um eine „notwendige Nebenfolge“ handelt. Die Verfasserin untersucht die Berechtigung dieser zum Teil strittigen Differenzierung und schlägt neue Kriterien zur Abgrenzung von notwendigem Durchgangsstadium und notwendiger Nebenfolge vor. Darüber hinaus zeigt sie auf, daß notwendige Nebenfolgen nicht nur in Form der Wissentlichkeit, sondern auch in Form des dolus eventualis und in bestimmten Fällen sogar in Form der Absicht verwirklicht sein können.