VIII. Die absolute Frist
Das Rücktrittsrecht erlischt gem § 3 KSchG spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner208). Die Festlegung der absoluten Frist von einem Monat nach beidseitiger Erfüllung des Vertrags zeigt, daß sie auf Zielschuldverhältnisse zugeschnitten ist: Nach beidseitiger Erfüllung des Vertrags besteht im Regelfall kein Schutzbedürfnis für eine nachträgliche Auflösung und Rückabwicklung. Ein weiterbestehender Schwebezustand würde - nach der Wertung des Gesetzgebers - eine zu einseitige Belastung des Unternehmers darstellen. Bei Abzahlungsgeschäften und Verträgen über die Lieferung von Druckwerken besteht das Rücktrittsrecht bis zur Übergabe der entsprechenden Urkunden fort209). Ein Dauerschuldverhältnis - und um solche handelt es sich meist beim generellen Typenrücktritt - ist erst bei seiner Beendigung von beiden Parteien vollständig erfüllt, das kann oft viele Jahre nach dem Vertragsabschluß sein210). Dem Verbraucher noch einen Monat Zeit zum Rücktritt wegen „Fortwirkens“ der Überrumpelungssituation beim Vertragsabschluß zu gewähren, erscheint nicht notwendig211). Diese immens lange absolute Frist würde sogar die absoluten Fristen der generellen Typenrücktrittsrechte übersteigen; zB § 6 TNG: drei Monate und vierzehn Tage ab Aushändigung der Vertragsurkunde; § 5 BTVG: ein Monat ab Abgabe der Erklärung. Weder bei fehlender Rücktrittsbelehrung nach § 3 Abs 1 KSchG noch nach dem hier vertretenen Hinausschieben des Haustürrücktritts bei fehlenden typenspezifischen Informationen könnte daher eine solch lange absolute Frist gerechtfertigt werden. Der Kunde, der keine ausreichenden Informationen erhalten hat, kann daher nach Verstreichen der zB dreimonatigen absoluten Typenrücktrittsfrist nicht auf die dem Wortlaut nach längere Frist des § 3 KSchG zurückgreifen und nach zB sechs Monaten wegen Haustür-Überrumpelung vom Vertrag zurücktreten, obgleich ihm nach dem TNG oder den sonstigen speziellen Typenvorschriften ein Rücktritt nicht mehr zusteht212).