§§ 36 und 399 EO:
Gegenstand der Impugnationsklage aus Anlaß des Vollzugs einer eV bildet nicht der der eV zugrundeliegende Anspruch oder die eV selbst, sondern die Frage, ob der Gegner der gefährdeten Partei (Impugnationskläger) gegen die eV verstoßen hat und daher die Exekutionsbewilligung zu Recht besteht. Eine Konkurrenz zum Aufhebungs- bzw Einschränkungsantrag (§ 399 EO) besteht nicht.