§ 292 l Abs 2 EO:
Der Zweck der Aufstellung über die offene Forderung wird nur erreicht, wenn die dem Verpflichteten übermittelte Aufforderung nachvollziehbar und überprüfbar ist. Dies ist sie aber nur dann, wenn sie Auskunft über Zeitpunkt und Höhe der geleisteten Zahlungen und die damit vom betreibenden Gläubiger vorgenommenen Tilgungen von Nebengebühren und Kapital gibt.