§§ 870 ff, 933 und 1438 ABGB; § 35 EO:
Jede zivilrechtliche Aufrechnungserklärung, die nach Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsaktes abgegeben wurde, rechtfertigt die Oppositionsklage, da dem Notariatsakt mangels Rechtskraft die Präklusionswirkung gerichtlicher Exekutionstitel fehlt.