§§ 183, 193 und 199 KO:
Für den Zahlungsplan gelten subsidiär die Regelungen über den Zwangsausgleich; wie für diesen ist die voraussichtliche Möglichkeit der Erfüllung Zulässigkeitsvoraussetzung.
Auch bei einem gleichbleibenden, aufgrund der Höhe unpfändbaren Bezug ist ein Erfolg anzunehmen, wenn der Schuldner angibt, Beträge aus dem Existenzminimum zur Abdeckung eines Teiles seiner Schulden heranzuziehen, und diese Behauptung glaubwürdig ist.