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Wiederaufnahme gegen den Strafausspruch betreffenden richterlichen Beschluß

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1997, 672 Heft 10 v. 20.10.1997

§§ 352 ff StPO:

Bei der Wiederaufnahme gegen einen im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe gefällten richterlichen Beschluß ist eine dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Abänderung - gemäß der analog heranzuziehenden Bestimmung des § 356 StPO - nur unter den in § 355 StPO normierten Voraussetzungen zulässig.

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