§§ 62, 64 Abs 1 Z 2, § 65 Abs 1 Z 2, § 67 Abs 1 und § 223 Abs 2 StGB:
Der im Ausland durch einen Ausländer begangene Gebrauch einer falschen Urkunde unterliegt auch dann nicht der inländischen Strafbarkeit, wenn er dadurch begangen wird, daß die falsche Urkunde einem österreichischen (Botschafts-)Beamten vorgelegt wird.