§ 120 Abs 1 Z 1 und § 133 ASVG:
Eine wegen Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes vorgenommene Insemination ist keine Krankenbehandlung der Frau. Nur die bei Kinderlosigkeit vorhandene Funktionsstörung der davon selbst betroffenen Person kann uU als Krankheit anerkannt werden.