ABGB § 1072, ABGB § 1073, ABGB § 1074, ABGB § 1090, ABGB § 1091, ABGB § 1092
Vorpachtvereinbarungen werden grundsätzlich analog den Bestimmungen über das Vorkaufsrecht behandelt.
Der Senat folgt der Lehre, wonach auch ein Umweggeschäft, das dieselben Zwecke wie der Abschluß eines Bestandvertrages verfolgt, Rechtsfolgen zugunsten dessen auslöst, dem ein Vorbestandrecht zusteht. Der Abschluß eines Umweggeschäftes ist wie eine Bedingungsvereitlung zu beurteilen. Der durch ein Vorbestandrecht Belastete muß sich aufgrund dieser Bedingungsvereitlung so behandeln lassen, als wäre durch das zweckgleiche Umgehungsgeschäft der Bestandvertrag abgeschlossen worden.