AHG § 1, PostG § 9, PostG § 11, PostG § 12, KHVG § 1, KHVG § 22, KFG § 59
Das Lenken eines Postautobusses ist dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen, weil es auch zur Beförderung von Postsendungen bestimmt ist und die Tätigkeit der Post grundsätzlich der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist.