IPRG § 5, IPRG § 41
Eindeutige Argumente, die bei der Verbraucherstaatsanknüpfung die Ausschaltung des im Gesetz verankerten Grundsatzes der Gesamtverweisung geboten erscheinen ließen, sind nicht zu finden. Der erkennende Senat vermag daher die in SZ 64/130 vertretene Auffassung, in § 41 IPRG handle es sich um eine Sachnormverweisung, nicht aufrechtzuerhalten.