KWG § 8a, MRG § 12 Abs 3
Wird eine in Form einer Kommanditgesellschaft geführte Bank aufgrund des § 8a KWG in eine neu gegründete Aktiengesellschaft eingebracht und treten dabei weder in der Eigentümerstruktur noch im Management Änderungen ein, so liegt keine Veräußerung des Unternehmens iSv § 12 Abs 3 MRG vor.