ABGB § 799, ABGB § 800, AußStrG § 121
Die Anführung der in Anspruch genommenen Erbquote gehört nicht zum notwendigen Inhalt der Erbserklärung. Keinesfalls darf anläßlich der Annahme einer Erbserklärung über die dem Erbansprecher zukommende Erbquote abgesprochen werden.