BVG Art 89 Abs 2, UWG § 9b idF BGBl 1992/147, UWG § 2
§ 9b Z 1 UWG enthält einen typisierenden – abstrakten – Gefährdungstatbestand, also ein sogenanntes per-se-Verbot.
Der Tatbestand des § 9b Z 2 UWG erfaßt alle (anscheinend) besonders günstigen Angebote. Schon das bloße Herausstellen eines Angebotes zieht das Verbot mengenmäßiger Abgabebeschränkungen nach sich.