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Änderung des gem § 93 Abs 2 ABGB nachgestellten bisherigen Familiennamens möglich

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1993, 542 Heft 8 v. 1.8.1993

NamensänderungsG § 1, NamensänderungsG § 2, ABGB § 93 Abs 2

Das NamensänderungsG nimmt keinerlei Differenzierungen zwischen einem „aktuellen“ und einem „verdeckten“ Familiennamen vor.

Auch der sog Geschlechtsname (Geburtsname) einer physischen Person ist ein Familienname, der diese Qualität dann, wenn er als bisheriger Familienname iSd § 93 Abs 2 ABGB dem nach Eheschließung gemeinsamen Familiennamen der Eheleute mit Bindestrich nachgestellt (und damit Teil des daraus entstehenden Doppelnamens) wird, nicht verliert.

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