Zwei einander widersprechende E des OGH zur Frage, ob der Gerichtshof II. Instanz auch noch nach Ablauf der in § 193 Abs 3 StPO normierten Fristen zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft befugt ist, veranlassen den Autor, einen grundrechtskonformen Lösungsansatz vorzutragen, bei dem die jetzt aufgetretene Kontroverse gar nicht zum Tragen kommt.