Mit 1.7.1992 ist das Fortpflanzungsmedizingesetz in Kraft getreten. § 2 FMedG stellt die eheähnliche Lebensgemeinschaft gleichwertig neben die Ehe. Die Überlegungen des Verfassers setzen beim Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft an. Im weiteren werden der Konsens der Lebensgefährten, die neuen Vaterschaftsbestimmungen des § 163 ABGB und die Frage der Obsorge untersucht. Der Verfasser versucht dabei Probleme aufzuzeigen, die sich aus der Gleichstellung Ehe – eheähnliche Lebensgemeinschaft ergeben und die noch einer Lösung harren.