Vlbg LandschaftsschutzG § 9 Abs 1 idF LGBl 1982/1
Die Glaubhaftmachung des Eigentums am Grundstück oder der Zustimmung des Eigentümers durch den Bewilligungswerber ist auch bei Projekten erforderlich, die die Sanierung von Landschaftsschäden bezwecken und damit der Landschaftspflege dienen. Der Grundeigentümer ist nicht verpflichtet, einem solchen Projekt zuzustimmen.