AO § 53, AO § 54, AO § 66
Nach der rechtskräftigen Bestätigung des Ausgleiches kann der die Ausgleichsquote über-steigende Teil einer Ausgleichsforderung nur mehr dann urteilsmäßig zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Ausgleichsforderung (§ 53 Abs 4 AO) verwirklicht sind (Judikaturänderung).