ErbStG § 2 Abs 1 Z 1, ErbStG § 2 Abs 2 Z 4, ErbStG § 3 Abs 1 Z 1, ErbStG § 3 Abs 1 Z 2
Es ist nicht unsachlich, wenn der Abgabenpflichtige trotz Schenkung „der Hälfte des auf ihn entfallenden gesamten Nachlasses“ vor Abgabe einer Erbserklärung an den Ehepartner Erbschaftssteuer vom gesamten Nachlaß des Erblassers entrichten muß.