ABGB § 1441
Dem Bürgen steht nicht die Befugnis zu, mit einer nicht ihm, sondern dem Hauptschuldner zustehenden Gegenforderung aufzurechnen; es kommt ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
ABGB § 1441
Dem Bürgen steht nicht die Befugnis zu, mit einer nicht ihm, sondern dem Hauptschuldner zustehenden Gegenforderung aufzurechnen; es kommt ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.