Krnt NaturschutzG § 49, EisbEG, AVG § 68 Abs 2
Die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc. Die bis dahin bestehende Rechtslage bleibt unberührt.
Krnt NaturschutzG § 49, EisbEG, AVG § 68 Abs 2
Die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG wirkt nicht zurück, sondern ex nunc. Die bis dahin bestehende Rechtslage bleibt unberührt.