StGB § 22, StGB § 29, StPO § 134, StPO § 439 Abs 1, StPO § 439 Abs 2, JGG § 5
Das unter Nichtigkeitssanktion stehende Gebot der Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen im Fall der Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme (§ 439 Abs 2 StPO) kann nur bedeuten, daß der Experte (gerade) im Hinblick auf diese Maßnahme zugezogen wird.