ABGB § 8, ABGB § 877, ABGB § 879, BauRG § 3 Abs 2 aF, BauRG Nov 1990
Nach § 3 Abs 2 BauRG aF ist es verboten, den Bauzins auf Veränderungen des Grundwertes und auch auf solche Wertsicherungen abzustellen, die die Bauzinsforderung von einem jedenfalls der Höhe nach ungewissen Ereignis abhängig machen.