ABGB § 870, ABGB § 871, ABGB § 872
Die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils vollzieht sich bei Einhaltung der Formvorschrift unabhängig von der Eintragung im Anteilsbuch nach zessionsrechtlichen Grundsätzen. Für die Anfechtung der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Geschäftsanteilen gelten die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts: Sie kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden.