ABGB § 1096
Das mietvertragliche Nutzungsrecht eines Wohnungsmieters gewährt ua das Verkehrsrecht im Flur und Stiegenhaus zwischen Hauseingang und Wohnungseingang, aber auch zwischen Wohnungseingang und Kellerabteil und etwaigen sonstigen allein- oder mitbenützbaren Teilen des Hauses.