ABGB § 879, ABGB § 1002, ABGB § 1003, ABGB § 1004, HGB § 126
Der nach dem Innenverhältnis pflichtwidrige Gebrauch der Vertretungsmacht eines alleinvertretungsbefugten Gesellschafters schließt die Zurechnung an die Gesellschaft nur aus, wenn der Dritte mit dem Vertreter absichtlich zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirkt oder der Dritte weiß bzw sich ihm die Erkenntnis geradezu aufdrängte, daß der Vertreter vorsätzlich treuwidrig handelt1).