ABGB § 867, TFLG 1969 § 34, TFLG 1969 § 35
Zur Vertretung einer Tiroler Agrargemeinschaft: Hat über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Vollversammlung zu beschließen, so ist diese zuständiges Vertretungsorgan, mag die Vertretungskompetenz auch sonst dem Obmann gemeinsam mit einem Ausschußmitglied zustehen.