b) Signifikante Fälle aus der deutschen Judikatur
Zur Abrundung noch einige Fälle aus der Judikatur des BGH bzw BAG:
Im Falle der Entscheidung vom 20.6.1952 (BGHZ 6, 330) ging es um den Pachtvertrag über einen Schrottlagerplatz. Nach Austausch von Vertragsentwürfen genehmigte die Stadtvertretung der beklagten Stadtgemeinde den letzten Entwurf mit einigen Einschränkungen zu Ungunsten des klagenden Schrotthandelsunternehmens. Gleichzeitig ermächtigte der Stadtrat den Stadtbaumeister, der Klägerin mitzuteilen, daß, falls sie diesen Einschränkungen zustimme, der Vertrag als zustandegekommen zu betrachten sei. Die Klägerin stimmte zu. Daraufhin wurde ihr die Bewilligung erteilt, das Pachtgelände schon vor der endgültigen Ausfertigung des Pachtvertrages zu benützen. Weiters erteilte die Beklagte die Zustimmung zur Durchführung einer Reparatur des Anschlußgleises durch die Klägerin, wobei sie selbst unterstützend tätig wurde. Als schließlich nach Ablauf von ca 1½ Jahren auch ein anderes großes Unternehmen für das Gelände Interesse zeigte, lehnte die Beklagte eine dem § 37 Abs 2 Deutsche Gemeindeordnung entsprechende Ausfertigung des Pachtvertrages und schließlich überhaupt die Verpachtung des Geländes an die Klägerin ab und begehrte Räumung. Der BGH gab der Klage dem Grunde nach statt73).