Die besprochene E des OGH*) ist im Ergebnis und in der Begründung richtig. Gegen diese E wurden aber dennoch sehr verständliche Bedenken mit der Begründung erhoben1), daß nach Bekanntwerden dieser Judikatur auch ein unehrlicher Verpflichteter, der nur Aufschub möchte, durch die Behauptung, er sei nicht Eigentümer der gepfändeten Sache, jede Versteigerung sabotieren könnte. Dies trifft insb dann zu, wenn, wie nach der vorliegenden E, eine Bescheinigung dieser Tatsache irrelevant ist. Es wird daher im folgenden besprochen werden müssen, erstens, warum trotzdem das Ergebnis (kein gutgläubiger Eigentumserwerb) dieser E dem Gesetz entspricht, und zweitens, in welchen Fällen der OGH Redlichkeit des Erwerbers angenommen hat; weiters drittens, welche Möglichkeiten dem Leiter der Versteigerung verbleiben, um dieses unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden; viertens soll kurz erörtert werden, welche Möglichkeiten dem Erwerber gegeben sind, sein erlegtes Meistbot wieder zu erlangen.