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Antwortpflicht und „Ministerzensur“

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Christian KopetzkiJBl 1980, 561 Heft 21 und 22 v. 8.11.1980

I. Einleitung

Das Interpellationsrecht wurde in den Geschäftsordnungsreformen 19611)1)BG 6.7.1961 BGBl 178 betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates. und 19752)2)BG 4.7.1975 BGBl 410 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975); im folgenden zitiert als „NRGO“. einer umfassenden Neuregelung unterzogen3)3)Vgl zur Funktion des Interpellationsrechtes in der jüngeren parlamentarischen Praxis Morscher, Die parlamentarische Interpellation (1973) 128 ff (im folgenden zitiert als Morscher); SWA-Rechtsgutachten Nr 20, Nr 40, Nr 43.. Durch die Einführung der Fragestunde (1961) und die Verschärfung der Antwortpflicht (1975) hat der österr Gesetzgeber ansatzweise4)4)Vgl neben den genannten Geschäftsordnungsreformen außerdem Art 140 Abs 1 B-VG (Einräumung eines Antragsrechtes auf Gesetzesprüfung an ein Drittel der Mitglieder des NR bzw der LT), Art 126 b Abs 4 iVm § 99 NRGO (Prüfungsantrag an den Rechnungshof auch auf Verlangen eines Drittels der Abgeordneten), § 7 Abs 2 VAG (Berücksichtigung der Stellung der politischen Parteien) ua. Siehe auch Koja, Parlament und Opposition, Stb 1967/15, 2; 16, 3; derselbe, Interpellationsrecht und Verschwiegenheitspflicht, Merkl-FS (1970) 151 (167). der Tatsache Rechnung getragen, daß in der heutigen Verfassungswirklichkeit die Funktion der parlamentarischen Kontrolle der Regierung in erster Linie von der Opposition ausgeübt wird5)5)Vgl Gerlich–Kramer, Abgeordnete in der Parteiendemokratie (1969) 184; Koja, Stb 1967/15, 2; 16, 3; Welan, Vom Proporz zum Konkurrenzmodell: Wandlungen der Opposition in Österreich, in: Oberreuter (Hrsg), Parlamentarische Opposition (1975) 151 (169); Zippelius, Allgemeine Staatslehre6 (1978) 252 mwN..

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