§ 104 JN
Stützt sich der Kläger auf eine von einem Bevollmächtigten bzw einem Rechtsvorgänger geschlossene Gerichtsstandvereinbarung, so muß auch die Bevollmächtigung bzw die Rechtsnachfolge bereits in der Klage, im Falle einer Unzuständigkeitseinrede spätestens vor der Entscheidung über diese, urkundlich nachgewiesen werden.