§ 88 Abs 2 EO, § 374 EO, § 402 EO, § 95 GBG
Bei einem Antrag auf Exekution zur Sicherstellung richtet sich die Bewilligung und der Vollzug einer Pfandrechtsvormerkung nach den Bestimmungen des GBG; der mangelnde Nachweis der Bevollmächtigung des im Rekursverfahren einschreitenden RA ist ein Formgebrechen, das hier nicht durch einen Verbesserungsauftrag behoben werden kann, sondern zur Zurückweisung des Rekurses führt.