§ 10 Abs 1 KO
Die Zulässigkeit der beantragten Forderungsexekution bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlußfassung.
OGH, 17.10.1978, 3 Ob 146/78
§ 10 Abs 1 KO
Die Zulässigkeit der beantragten Forderungsexekution bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlußfassung.
OGH, 17.10.1978, 3 Ob 146/78