§ 6 Abs 1 VersVG
Bei Wechsel des Fahrzeuges in der Rechtsschutzversicherung bewirkt das Unterlassen der Bekanntgabe der Abmeldung des in der Polizze genannten Fahrzeuges, daß eine Versicherung des neuen Fahrzeuges nicht eintritt.
OGH, 22.06.1978, 7 Ob 34/78