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Der Anwendungsbereich des § 194a GSVG nach dem SV-ZG 2017 - zugleich eine Besprechung von VwGH 13. 6. 2023, Ro 2022/08/0006, 0007

BeitragAufsatzReinhard MinderockJAS 2024, 135 - 156 Heft 2 v. 25.6.2024

Im Erkenntnis vom 13. 6. 2023, Ro 2022/08/0006, 0007, hat der VwGH entsprechend seiner bisherigen Rsp den Anwendungsbereich des § 10 Abs 1a ASVG sehr eng ausgelegt, im Detail sogar weiter eingeschränkt. Demnach setzt eine Ex-nunc-Umqualifizierung eines neuen Selbständigen zu einem dienstnehmerähnlichen freien DN die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gem § 194a GSVG und einen Bescheid gem § 410 Abs 1 Z 8 ASVG voraus. Allerdings wird der Anwendungsbereich des § 194a GSVG mittlerweile durch das SV-ZG 2017 (§§ 412aff ASVG) tangiert, sodass nach der nunmehrigen Rechtslage § 194a GSVG in der vorliegenden Konstellation gar nicht zur Anwendung käme. Der vorliegende Beitrag nimmt diese Entscheidung daher unter anderem zum Anlass, um sowohl auf die Auslegung des § 10 Abs 1a ASVG ausführlich einzugehen als auch den Anwendungsbereich des § 194a GSVG nach dem SV-ZG 2017 näher zu beleuchten.

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