vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Arbeitsverhältnis bei Gefälligkeiten als Gegenleistung für eine mietfreie Unterkunft

EntscheidungsbesprechungAufsatzBarbara KammlerJAS 2024, 157 - 162 Heft 2 v. 25.6.2024

1. Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag (§ 1151 Abs 1 Halbsatz 1 ABGB). Werden jedoch bloße (Gegen-)Gefälligkeiten geleistet, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Leistende iSd § 1151 Abs 1 Halbsatz 1 ABGB zur Dienstleistung für den Annehmenden der Leistungen verpflichtete.2. Für die aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbrachten Arbeitsleistungen muss ihre Unentgeltlichkeit als stillschweigend vereinbart angesehen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!